Energieausweis gemäß den Anforderungen der §§ 16 ff. Ernergieeinsparverordnung

Am 1. Januar 2009 ist die Übergangsfrist zur Vorlage des Energieausweises für Wohngebäude abgelaufen. Potenziellen Käufern oder Mietern müssen Sie im Falle eines Verkaufs bzw. einer Neuvermietung Ihres Gebäudes einen Energieausweis auf Verlangen vorlegen. So sieht es die derzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ein potenzieller Käufer/Mieter könnte Sie als Eigentümer anzeigen, wenn Sie auf
Verlangen bei einer Objektbesichtigung oder unmittelbar danach keinen Energieausweis vorlegen können.

In Zusammenarbeit mit meinen Verbundpartnern kann ich Ihnen den bedarfsbasierten oder den verbrauchsbasierten Energieausweis gemäß den Anforderungen der §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) anbieten.

Über Fragen, welche Ausweisart für Ihr Gebäude die geeignete ist bzw. welche nach der Energieeinsparverordnung gefordert wird, berate ich Sie gerne.

Wenn Sie detaillierte Informationen zum Thema Energieausweis benötigen, verweise ich Sie gerne auf die Energieeinsparverordnung (www.enev-online.de) oder auf die Internetseite „Deutsche Energie-Agentur“, (www.dena-energieausweis.de).

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